AGB

für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften des LTC Media Verlags
(Cherkasky & Tsilevich GbR)

I. Allgemeines
1. Werbeauftrag ist der Vertrag zwischen der LTC Media Verlag (Cherkasky & Tsilevich GbR), im folgenden „Anbieter“ genannt, und einem Werbungstreibenden oder einem sonstigen Inserenten, im nachfolgenden „Auftragsgeber“ genannt, über die Veröffentlichung eines und/oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/oder im Internet zum Zwecke der Verbreitung. Für jeden Werbeauftrag und Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGBs sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Anbieters, deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger AGBs des Auftragsgebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.
2. Aufträge für Anzeigen können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Telefax aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Anbieters zustande, die vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarung zwischen Anbieter und Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail erfolgt. Bei telefonischer Beauftragung wird eine Auftragsbestätigung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin erteilt.
3. Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an.
4. Die AGB des Verlags für Werbeaufträge können sich ändern. Deswegen gelten die AGB immer nur für den jeweiligen Werbeauftrag in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werbeauftrags gültigen Fassung.
5. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren an die Werbungstreibenden gerichteten Angeboten, Verträgen und Rechnungen an die Preisliste des Verlages zu halten.
6. Bei Änderung der Anzeigepreise treten mangels anderer Vereinbarung die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
II. Anzeigen- und Beilagenaufträge

1. Platzierung
1.1. Die in den Mediadaten ausgewiesenen Anzeigenschluss- und Erscheinungstermine sind für den Verlag unverbindlich. Dem Verlag steht es frei, diese kurzfristig, dem Produktionsablauf entsprechend, anzupassen.
1.2.Anzeigen werden in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation veröffentlicht, wenn das schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausdrücklich vereinbart wird. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist , kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen.
1.3. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

2. Abschlüsse
2.1. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
2.2.. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
2.3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
2.4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
2.5. Die vorstehenden Regelungen gelten für Beilagen-Abschlüsse entsprechend.

3. Verantwortlichkeit für den Anzeigen- und Beilageninhalt
3.1. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts-, Markenrechts- oder anderer Schutzrechtverletzungen vollständig frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung.
3.2. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet , ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt.

4. Ablehnungsrecht
4.1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagetaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
4.2. Prospektaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters des Prospekts und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen bzw. -beilagen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Druckunterlagen
5.1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die Werbemittel und weiteren notwendigen Informationen rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und den verträglichen Vereinbarungen entsprechend angeliefert werden und die Druckunterlagen eine einwandfreie Beschaffenheit aufweisen. Ferner ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese sich für die vereinbarte Zwecke, insbesondere die jeweilige Darstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Werbeform, eignen.
5.2. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
5.3. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftragsgeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in den Eigentum des Anbieters über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige.
5.4. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probe-Abzuges gesetzlichen Frist mitgeteilt werden.

6. Abbestellung und Auftragsänderungen
6.1. Abbestellungen und Änderungen von Anzeigenaufträgen können nur schriftlich erfolgen. Ist die Anzeige bereit in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ansonsten kann der Anbieter die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

7. Beilagen
Der Verlag leistet keine Gewähr für Beilagen in bestimmten Gebieten und bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg. Platzierungswünsche werden nicht berücksichtigt .Bei Abnahme von angelieferten Prospekten kann für deren Stückzahl im Voraus keine Garantie übernommen werden, weil ein sofortiges Auszählen unmöglich ist. Lieferscheine werden deshalb unter Vorbehalt unterschrieben. Fracht- und Zustellkosten, Rollgeld etc. gehen bei allen Aufträgen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. .

8. Abrechnung und Zahlung
8.1. Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
8.2. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Anzeigenrechnungen sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
8.3. Die Lastschriftabrede wird unwirksam, wenn der erste Lastschrifteinzugsversuch aus Gründen, die nicht vom Verlag zu vertreten sind , fehlschlägt. Der Verlag kann in diesem Fall vom Auftraggeber sofortige anderweitige Zahlung sowie Ersatz der entstandenen Rücklastgebühren und sonstigen Anwendungen verlangen.
8.4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.5. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

9. Belegexemplar
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenaufrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

10. Mängelrechte und Haftung
10.1. Der Auftraggeber hat Mängel von Anzeigen und Mängel im Bezug auf Beilage unverzüglich schriftlich zu rügen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
10.2. Geringe Abweichungen im Farbton berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen.
10.3. Wenn und soweit die Ausgabe zu Zeiten, zu denen die Anzeige oder die Anzeigen vereinbarungsgemäß oder normalerweise erschienen wären, nicht herauskommt, werden Auftraggeber und Verlag von ihren Verpflichtungen frei, es sei denn, dass der Inserent die spätere Veröffentlichung wünscht. Das Gleiche gilt bei Nichterscheinen des für die Veröffentlichung bestimmten Teils der Zeitung. Hat der Verlag das Nichterscheinen oder das nicht ordnungsgemäße oder verspätete Erscheinen der Anzeige zu vertreten, ohne dass ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe  Fahrlässigkeit zur Last fällt, so ist ein Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen, im Übrigen beschränkt sich ein eventueller Ersatzanspruch auf den Betrag des Anzeigenpreises einschließlich  Mehrwertsteuer. Ansprüche auf Zahlungsminderung oder Ersatz werden nicht anerkannt, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt. Für Fehler aus telefonischen oder elektronischen Übermittlungen jeder Art wird nicht gehaftet.
10.4. Der Auftragsgeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Nacherfüllung durch Veröffentlichung einer Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
10.5. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber keine Ansprüche. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt, wenn der Auftraggeber nicht vor der nächsten Schaltung schriftlich auf den Fehler hinweist. Ein Abweichen von der vereinbarten Satzvorlage, der Schriftart oder -größe ergeben keinen Anspruch auf Nachlass oder Ersatz. Gleiches gilt für Berechnungsfehler. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorzubringen.
10.6. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dieses gilt nicht für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
10.7. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genant ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H.,
bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H.,
bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
10.8. Bei Nichterscheinen der Medien im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Schadenersatzsleistungen. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitig veröffentliche Anzeigen und nicht ausgeführte Beilageaufträge geleistet.

11. Ablehnung von Aufträgen
11.1 Der Anbieter ist berechtigt, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen.
Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift, der Zeitung oder des verlagseigenen Online-Angebots erwecken oder Fremdanzeigen enthalten.
11.2 Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis- erlangung des betreffenden Inhalts mitgeteilt.

12. Rücktritt vom Vertrag/Kündigung von Aufträgen.
Soweit der Anbieter  im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses für Dritte tätig wird, behält er sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, falls der Dritte ein sachlich begründetes Veto gegen den erteilten Anzeigenauftrag einlegt.
Bereits gezahltes Entgelt wird erstattet.
Anzeigenaufträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Die Kündigung hat nur schriftlich zu erfolgen.
Bereits im Voraus gezahltes Entgelt wird erstattet.
Im Übrigen wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
Hinsichtlich eines einzelnen Abrufs oder eines Einzelauftrags für Gelegenheitsanzeigen kann die Stornierung innerhalb eines Zeitraums von bis zu 3 Werktagen vor Anzeigenschluss kostenfrei erfolgen.

13. Satzkosten
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte, zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
III. Datenschutz
Gemäß §33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sich der Inserent mit Aufgabe einer Anzeige bzw. Buchung einer Prospektverteilung damit einverstanden erklärt, dass die für die Veröffentlichung, Verteilung und Abrechnung der Anzeige/Beilage notwendigen Daten in einem EDV-System gespeichert werden, aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
IV. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Online-Medien
1. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass Anzeigen auch in Onlinediensten erscheinen.
2. Der Verlag gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standart entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
– durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware(z.B. Browser)
– durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
– durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
– durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 St.(fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
3. Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
Der Anbieter wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler schnellstmöglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen. Der Anbieter wird sich bemühen, den Service stets zugänglich zu halten. Der Nutzer hat jedoch keinen Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit und Störungsfreiheit des Services des Anbieters.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Verlag, innerhalb von 10 Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
– die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel
– die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.